Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB)

Nina Ullrich
Viktoriagasse 14/1/10
1150 WIEN
ATU63722458

Stand: November 2025

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) gelten für alle Design-Aufträge und kreative Leistungen zwischen der Designerin (nachfolgend "Designerin" oder "DN") und deren Auftraggeber (nachfolgend "Auftraggeber" oder "AG").

1.2. Sie sind nicht auf den Verkauf von Originalen oder auf reine gewerbliche Leistungen ohne kreativen Gestaltungsanteil anzuwenden.

1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Grundlagen der Zusammenarbeit

2.1. Briefing und Gestaltungsfreiheit
Grundlage jedes Auftrags ist ein vom AG vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen von der DN zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.

2.2. Ausführung und Kooperation
Die DN schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person; sie ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter oder Kooperationspartner heranzuziehen.

2.3. Fachliche Beratung
Allfällige Beratung der DN bezieht sich ausschließlich auf das Fachgebiet Design. Die Haftung für den "Rat des Fachmanns" nach ABGB (§ 1299) ist auf dieses Gebiet beschränkt.

2.4. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der AG sorgt dafür, dass der DN alle Unterlagen, Informationen, Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden. Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund unvollständiger oder verspäteter Unterlagen gehen zu Lasten des AG und können zu Terminverschiebungen sowie zusätzlichen Kosten führen.

3. Urheberrecht und Nutzungsrecht

3.1. Nutzungsrechtseinräumung
Soweit zwischen AG und DN nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt die DN dem AG ein Werknutzungsrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) ein.

3.2. Umfang der Rechteeinräumung
Der AG erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung der DN.

3.3. Bearbeitung und Änderung
Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde.

3.4. Weitergabe von Rechten
Die dem AG (bzw. bei Agenturen deren Kunden), dem Nutzungswerber, eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der DN an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.

3.5. Eigentum an Arbeitsmaterialien
An den Entwürfen, Ausarbeitungen, Skizzen und Computerdaten erwirbt der AG kein Eigentum. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an den Rechtsnachfolger über, jedoch nur in dem zwischen der DN und dem AG vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch den Rechtsnachfolger bedarf in jedem Fall der Zustimmung der DN.

3.6. Weiternutzung nach Vertragsende
Will der AG nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechts. Wenn diese von Dritten oder dem AG verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, ist zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte erforderlich. Wünscht der AG die Übergabe der Computerdaten (offene Dateien), erfordert dies eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung und Honorierung.

4. Honorar und Zahlungsbedingungen

4.1. Honorarvereinbarung
Das Honorar wird individuell vereinbart. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, gilt eine angemessene Entlohnung nach §§ 1004, 1152 ABGB als vereinbart, orientiert an den üblichen Sätzen für vergleichbare Leistungen.

4.2. Bestandteile des Honorars
Das Honorar umfasst die kreative Gestaltungsleistung und die vereinbarte Anzahl an Korrekturschleifen (Standard: bis zu 2 Korrekturschleifen). Weitere Korrekturen werden nach Aufwand zusätzlich verrechnet.

4.3. Nebenkosten
Zusätzlich zum Honorar werden Nebenkosten (z.B. Lizenzen für Schriften, Bildmaterial, Druckkosten, Versandkosten) nach Aufwand verrechnet. Größere Nebenkosten werden vorab mit dem AG abgestimmt.

4.4. Umsatzsteuer
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.5. Anzahlung
Bei Aufträgen mit einem Gesamthonorar über EUR 2.000,- ist die DN berechtigt, eine Anzahlung von 30-50% vor Leistungsbeginn zu verlangen.

4.6. Fälligkeit und Zahlungsziel
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Teilleistungen können entsprechende Teilrechnungen gestellt werden.

4.7. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verrechnet. Die DN ist berechtigt, bei Zahlungsverzug weitere Leistungen zurückzuhalten und die sofortige Bezahlung aller offenen Rechnungen zu verlangen.

4.8. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der AG kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

5. Präsentationen und Pitches

5.1. Entgeltlichkeit
Alle Leistungen der DN erfolgen gegen Entgelt. Lediglich die zur Angebotserstellung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos.

5.2. Präsentationsauftrag
Die Einladung des AG, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Die Höhe des Präsentationsentgelts ist frei vereinbar und umfasst, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mindestens die Hälfte eines üblichen Gestaltungshonorars als angemessene Entlohnung gemäß §§ 1004, 1152 ABGB. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.

5.3. Pitch ohne Auftragsvergabe
Vergibt ein AG oder Auslober eines Präsentationswettbewerbs nach erfolgter Präsentation überhaupt keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag an die DN oder einen Präsentationsmitbewerber, steht der DN das volle Gestaltungshonorar anstelle des reduzierten Präsentationshonorars zu.

5.4. Keine Rechteeinräumung
Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten. Sämtliche Rechte verbleiben bei der DN.

6. Leistungserbringung und Korrekturschleifen

6.1. Leistungsumfang
Die Leistung umfasst die Erstellung der vereinbarten Designleistung samt Übergabe der produktionsreifen Daten in den vereinbarten Formaten. Die Übergabe von Entwicklungsdaten (offene Dateien) ist nur dann Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar vereinbart wurde.

6.2. Korrekturschleifen
Im Honorar sind bis zu zwei Korrekturschleifen inkludiert. Als Korrekturschleife gilt die Überarbeitung des Entwurfs aufgrund konkreter Änderungswünsche des AG. Jede weitere Korrekturschleife wird nach Aufwand gesondert verrechnet. Änderungswünsche, die über den ursprünglichen Briefing-Rahmen hinausgehen, gelten als Zusatzauftrag.

6.3. Fremdleistungen
Die DN ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende notwendige oder vereinbarte Nebenleistungen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen oder im Namen und für Rechnung des AG an Dritte in Auftrag zu geben.

6.4. Produktionsüberwachung
Die Koordination sowie die Überwachung der Vervielfältigung/Produktion (wie auch Farbabstimmung oder Drucküberwachung) können vom AG an externe Producer-Fachleute oder die DN vergeben werden. Sie erfordern einen gesonderten Auftrag und erfolgen gegen Entgelt.

7. Rückgabe und Aufbewahrung

7.1. Verwahrung durch Auftraggeber
Der AG erhält alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptionsbeschreibungen und Ausarbeitungen zur Verwahrung. Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es dem AG nicht gestattet, davon Ablichtungen herzustellen, sie in Computersystemen abzuspeichern oder Dritten zur Ansicht oder Weiterbearbeitung zugänglich zu machen, ausgenommen zum Zweck der Entscheidungsfindung durch berechtigte interne Entscheidungsträger oder Meinungsforschungsinstitute.

7.2. Rückgabe
Entwurfsoriginale und Computerdaten sind der DN, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind, auf Gefahr und Rechnung des AG unbeschädigt zurückzusenden bzw. zu übergeben.

7.3. Aufbewahrungsfrist
Die DN ist nicht verpflichtet, Entwürfe, Daten oder Unterlagen länger als sechs Monate nach Abschluss des Projekts aufzubewahren.

8. Haftung und Gewährleistung

8.1. Haftungsbegrenzung
Die DN haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit hat sie bis zur Höhe ihres Honorars (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) einzustehen. Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt.

8.2. Mängelanzeige und Nachbesserung
Mängel sind der DN unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist unverzüglich nach Empfang der Leistungen schriftlich anzuzeigen. Die DN wird die Mängel innerhalb angemessener Frist unentgeltlich beheben. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft der DN zur Mängelbehebung entstehen, trägt der AG. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach sechs Monaten ab Leistungserbringung.

8.3. Rechtliche Zulässigkeit
Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen übernimmt die DN keine Haftung. Der AG verpflichtet sich, vor erstmaliger Nutzung eine rechtliche Prüfung (z.B. Markenrecherche) auf eigene Kosten durchzuführen. Ebenso haftet die DN nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten vom AG genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle dem AG zumindest angeboten wurde.

8.4. Fremdleistungen
Soweit die DN notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des AG an Dritte in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der DN.

8.5. Haftung für Kundenmaterial
Die vom AG überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Logos, Modelle, Muster etc.) werden von der DN unter der Annahme verwendet, dass der AG zu deren Verwendung berechtigt ist und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der AG stellt die DN von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verwendung der vom AG zur Verfügung gestellten Materialien resultieren. Der AG haftet der DN gemäß § 86 UrhG für jede Art widerrechtlicher Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars, soweit eine solche zumindest fahrlässig durch ihn ermöglicht oder geduldet wurde.

9. Namensnennung und Eigenwerbung

9.1. Urhebernennung
Die DN ist gemäß § 20 UrhG zur Anbringung ihres Namens bzw. Pseudonyms, Firmenwortlauts oder Logos auf jedem von ihr entworfenen Werk/Produkt sowie Werbemittel dafür oder Veröffentlichungen darüber berechtigt. Alternativ ist die DN in den Credits bzw. im Impressum zu nennen. Form und Dauer der Kennzeichnung können mit dem AG abgesprochen werden.

9.2. Portfolio und Eigenwerbung
Der DN verbleibt in jedem Fall gemäß § 26 UrhG das Recht, Abbildungen der von ihr entworfenen Werke/Produkte zum Zweck der Eigenwerbung (Promotion) in gedruckter Form zu verwenden oder zu diesem Zweck im weltweiten Internet sowie auf Social-Media-Kanälen bereitzustellen. Vertrauliche oder sensible Projekte können auf Wunsch des AG von der Veröffentlichung ausgenommen werden.

9.3. Belegmuster
Bei dreidimensionalen Gegenständen hat die DN Anspruch auf kostenlose Überlassung von Ablichtungen der Gegenstände, die mit Hilfe ihrer Design-Leistung hergestellt wurden, sowie auf Übergabe eines Belegexemplars, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Bei Druckwerken hat die DN Anspruch auf mindestens fünf Exemplare der von ihr gestalteten Werke.

10. Vertraulichkeit

10.1. Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

10.2. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.

11. Rücktritt und Stornierung

11.1. Rücktritt nach Erstpräsentation
Der AG und die DN sind berechtigt, nach Vorlage der Erstpräsentation ohne Angabe von Gründen vom Auftrag zurückzutreten, wobei vom AG das Präsentationshonorar gemäß Punkt 5.2 zu bezahlen ist.

11.2. Stornierung während der Projektphase
Storniert der AG während der Gestaltungs- oder Ausführungsphase oder innerhalb einer aufrechten Rahmenvereinbarung durch Gründe, die nicht von der DN zu verantworten sind, den Auftrag, oder reduziert er den Auftragsumfang, verpflichtet er sich zur Vergütung des anteiligen Gestaltungshonorars entsprechend dem bis dahin erbrachten Leistungsumfang zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwands.

11.3. Schadenersatz
Unabhängig davon ist die DN berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität und allenfalls dadurch erlittenen Schaden dem AG in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben bei der DN.

11.4. Rücktritt durch die Designerin
Die DN ist berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten, wenn der AG seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder mit der Zahlung länger als 14 Tage in Verzug ist. In diesem Fall sind alle bis dahin erbrachten Leistungen vollständig zu vergüten.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Schriftform
Der Schriftform bedarf jede von den AAB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarung sowie alle Rahmenvereinbarungen. Die Schriftform kann auch durch E-Mail gewahrt werden.

12.2. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AAB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

12.3. Änderungen
Die DN behält sich vor, diese AAB zu ändern. Bestehende Verträge bleiben von Änderungen unberührt.

12.4. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der DN.

Nina Ullrich
Viktoriagasse 14/1/10
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